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   BVerwG, 14.12.1972 - VII C 37.71   

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https://dejure.org/1972,925
BVerwG, 14.12.1972 - VII C 37.71 (https://dejure.org/1972,925)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1972 - VII C 37.71 (https://dejure.org/1972,925)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1972 - VII C 37.71 (https://dejure.org/1972,925)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegsbeschädigten und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) - Erhebung von Gerichtskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1973, 245
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.08.1970 - V C 30.70

    Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Erstattung von Aufwendungen der

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1972 - VII C 37.71
    Deshalb kann der vorliegende Fall auch nicht mit den Verfahren verglichen werden oder ihnen gleichgesetzt werden, in denen Ausgleichsbehörden die auf Grund des Gesetzes über den Lastenausgleich erbrachten Kosten für eine Krankenhausbehandlung von Trägern der Sozialhilfe erstattet haben wollten (vgl. Urteil des V. Senats vom 26. August 1970 - BVerwG V C 30.70 - [Buchholz 427.3 § 276 LAG Nr. 9]).
  • BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90

    Begriff der Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge

    Der Senat hat Entsprechendes bereits für den Anspruch auf Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Gesetz vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) - UnBefG - entschieden (Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 7 C 37.71 - DÖV 1973, 245).
  • BVerwG, 25.07.1990 - 7 B 100.90

    Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung

    § 188 Satz 2 VwGO über die Gerichtskostenfreiheit von Verfahren auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge ist nicht anzuwenden, weil Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr Streitigkeiten auf dem Sachgebiet des Verkehrswirtschaftsrechts und nicht der Schwerbehindertenfürsorge betreffen (Beschlüsse des Senats vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 7 C 37.71 - DÖV 1973, 245, und vom 8. Mai 1990 - BVerwG 7 ER 101.90 -).
  • OVG Sachsen, 31.03.2008 - 5 B 377/06

    Zulassung; Berufung; ernstliche Zweifel; offenkundige Umstände; Prüfungsumfang;

    Kennzeichnend für die Fürsorge i. S. v. § 188 VwGO ist die Erbringung einer sozialen Leistung gegenüber einem Individuum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 17.07.1973 - V C 86.72

    Streitgegenstand und Rechtsmittelzug bei Ausweisbegehren für Schwerbeschädigte

    Auch der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geht von der Aufteilung des Gesetzes in ein Fahrgelderstattungsgesetz und ein Fürsorgegesetz aus und wendet die Vorschrift des § 188 VwGO über die Gerichtskostenfreiheit nicht auf Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Fahrgeldausfällen an (Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG VII C 37.71 -).
  • VG Stuttgart, 11.04.2006 - 12 K 2631/04

    Berücksichtigung von Kombikarten bei Großveranstaltungen als Fahrgeldeinnahmen im

    Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1996 - 24 A 4120/94

    Schwerbehindertenrecht: zur Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die

    Abgegolten werden soll die ohne die gesetzliche Inpflichtnahme entgeltpflichtige Dienstleistung ( vgl. BVerwG , Beschluß vom 14.12.1972 - VII C 37.71 -, DÖV 1973, 247.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.1996 - 12 E 11562/96

    Gerichtskostenfreiheit eines Streits um Gewährung von Leistungen für die

    Dies hat seine Ursache darin, daß der Beförderer vom Erstattungsträger einen - wenn auch globalen - Betrag erhält und der Erstattungsträger damit die Leistung erbringt, die jedem anderen Fahrgast ebenfalls obliegt (BVerwG, DÖV 73, 245).
  • BVerwG, 27.03.1973 - I C 6.70

    Kostentragung einer zu Unrecht verweigerten gerichtlichen und behördlichen

    Die Voraussetzungen des § 188 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG VII C 37.71 -).
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